51 Abs. 2 BauV). Art. 16 Abs. 1 BauG verpflichtet die Bauenden, entsprechend dem durch ihr Bauvorhaben verursachten Bedarf, private Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder zu schaffen (sogenannte Parkplatzpflicht). Zugleich enthalten die Normen aber auch ein Recht auf Erstellung der von der Bauverordnung zugelassenen Anzahl Parkplätze.21 Solange die nach der Bauverordnung zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, kann die Eigentümerschaft beste- 20 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18 N. 3 mit Hinweis auf BVR 1993 S. 314 E. 2