a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gartenfläche sei gemäss Zonenplan Bauland und die Bewohner hätten grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf genügend Abstellplätze (vgl. Art. 16 BauG). Am G.________weg und dessen Umgebung bestehe aufgrund der mangelnden Parkmöglichkeiten aktuell ein hoher Bedarf an Parkplätzen. Durch die vorgenommenen Umbauarbeiten zu Eigentumswohnungen sei der Bedarf an Parkplätzen zusätzlich gestiegen. Die Liegenschaften am G.________weg würden von eher wohlhabenden Personen gemietet werden, die über mindestens ein motorisiertes Fahrzeug pro Wohnung verfügen würden. Es werde zu zusätzlichem und vermehrtem Fahrzeugverkehr kommen.