Die Stadt Bern hat sich folglich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2024 auseinandergesetzt und zumindest kurz die wesentlichen Punkte genannt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtet. Dass die Stadt Bern nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Insofern ist die Stadt Bern ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 3. Anspruch auf Abstellplätze