Das Fehlen von Parkiermöglichkeiten auf dem Grundstück und in der nahen Umgebung sei kein genügender Nachweis besonderer Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahme. In der Stellungnahme [gemeint ist die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2024] könnten weiterhin keine besonderen Verhältnisse zur Erteilung der Ausnahme nachgewiesen werden (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheids).