Parkierflächen seien nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel vor Ladenlokalen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Denkmalpflege und das Stadtplanungsamt hätten sich intensiv mit der Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf das Ortsbild, Erhaltung und Denkmalschutz auseinandergesetzt und empfählen dieses nicht zur Bewilligung. Das Fehlen von Parkiermöglichkeiten auf dem Grundstück und in der nahen Umgebung sei kein genügender Nachweis besonderer Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahme.