Entscheids). Zudem nahm die Stadt Bern zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ausdrücklich Stellung und erwog, sie stütze sich in ihrer Beurteilung auf die Einwände der Denkmalpflege und des Stadtplanungsamtes. Die Argumente der Bauherrschaft vermöchten die baurechtliche Beurteilung nicht zu entkräften. Weiter führte die Stadt Bern aus, unabhängig davon, ob die beanspruchte Fläche für die Erstellung von Parkplätzen im Vorland nur minimal sei, widerspreche sie Art. 11 Abs. 1 BO und sei nicht bewilligungsfähig. Parkierflächen seien nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel vor Ladenlokalen, was vorliegend nicht der Fall sei.