52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.19 c) Die Stadt Bern hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2024 im angefochtenen Entscheid zitiert und damit zur Kenntnis genommen (vgl. S. 4 und 5 des angefochtenen