a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit den einzelnen Argumenten ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 nicht differenziert auseinandergesetzt. Stattdessen halte die Stadt Bern mehr oder weniger pauschal fest, dass die Argumente der Beschwerdeführerin die baurechtliche Beurteilung nicht zu entkräften vermöchten.