3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet17, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragt die Stadt Bern die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat am 22. Oktober 2024 auf Schlussbemerkungen verzichtet sowie ihre Kostennote eingereicht. Von der Stadt Bern gingen ebenfalls keine Schlussbemerkungen ein.