Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 – eröffnet an die Beschwerdeführerin selbst, nicht aber an ihre anwaltliche Vertretung – erteilte die Stadt Bern den Bauabschlag ohne Bekanntmachung nach Art. 24 BewD14.15 Am 14. Juni 2024 widerrief die Stadt Bern aufgrund der unkorrekten Eröffnung den Bauentscheid vom 31. Mai 2024 und eröffnete den «korrigierten» Bauabschlag neu an die Beschwerdeführerin und an ihre anwaltliche Vertretung.16