Mit Stellungnahme vom 26. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Baubewilligung zu erteilen. Zur Begründung erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, der Aussenraum resp. das Vorland (Einfriedung und Garten) erfahre keinen denkmalpflegerischen Schutz. Die Öffnung der Einfriedung sei im Verhältnis zur Gesamtlänge der Einfriedung vernachlässigbar. Der grösste Teil der Einfriedung sei vom Bauvorhaben gar nicht betroffen. Zudem übernehme das vorgesehene elektrische Tor die Ästhetik des Zauns und der Mauer und füge sich ideal in das Ortsbild ein. Die sechs Parkplätze würden lediglich eine marginale Fläche von maximal ¼ der gesamten Gartenfläche ausmachen.