Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 4783.30 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 499.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung