Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführenden haben demnach der Beschwerdegegnerin neun Zehntel ihrer Parteikosten (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 4783.30, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend den Beschwerdeführenden einen Zehntel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 499.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten, Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.