Im Übrigen wird ihre Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdegegnerin obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Zehntel, die Beschwerdegegnerin als zu neun Zehntel obsiegend. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten von CHF 2700.– zu tragen, während der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 300.– aufzuerlegen sind. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haften solidarisch für den ganzen, ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG).