Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.34 Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend nur insofern, als dass die Beschwerdegegnerin gemäss der hiermit bewilligten Projektänderung vom 19./26. April 2024 auf die Errichtung der ursprünglich geplanten Gartenmauer entlang des L.________wegs verzichtet und gemäss der ebenso bewilligten Projektänderung vom 6. Juni 2024 den Hydranten am ursprünglichen Standort belässt und den Zugangsweg leicht verändert. Im Übrigen wird ihre Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdegegnerin obsiegt.