Auch was die Einhaltung der Brandschutzvorschriften angeht, ergeben sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Projektänderung keinerlei Verschlechterungen. Dem Einwand, dass aufgrund des am ursprünglichen Standort belassenen Hydranten die seitliche Zufahrt der Feuerwehr zum Gebäude verhindert würde, kann nicht gefolgt werden: Eine solche Zufahrtsmöglichkeit auf der Westseite des Gebäudes war nie vorgesehen und ist für die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr auch nicht notwendig.