b) Des Weiteren bringen die Beschwerdeführerenden in ihrer Schlussstellungnahme vor, dass sich an der geplanten Stelle des neuen Containerabstellplatzes derzeit ein Hydrant befinde. In den Baugesuchsplänen sei dieser nicht mehr eingezeichnet und es sei somit nicht ersichtlich, ob und wenn ja, wohin dieser versetzt werden soll. Gemäss ihrer Projektänderung vom 6. Juni 2024 beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, den erwähnten Hydranten am bisherigen Standort zu belassen und den Zugang zum Fussgängerweg dahingehend anzupassen, als dass dieser neu östlich des Hydranten durchführen soll.