Die detaillierte Auseinandersetzung mit dem strittigen Vorhaben im Rahmen ihrer Einsprache und ihrer Beschwerde zeigt vielmehr, dass sie genaue Kenntnis über das Bauprojekt und die massgebenden Pläne hatten. Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden die Rüge der mangelhaften Profilierung erstmals vor der BVD in der Schlussstellungnahme vor. Sie könnten daher aus den gerügten Profilierungsmängeln nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn diese zutreffen sollten. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich damit. Der Einwand der mangelhaften Profilierung ist unbegründet und die Bekanntmachung muss nicht wiederholt werden.