Die Beschwerdeführenden haben sich mit ihrer Einsprache am Verfahren beteiligt und ebenso rechtzeitig Beschwerde gegen die ausgestellte Gesamtbaubewilligung erhoben; somit haben sie ihre Verfahrensrechte wahren können. Sie vermögen denn auch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage aufgrund der angeblich mangelhaften Profilierung ungenügend über das zu beurteilende Bauvorhaben informiert gewesen wären. Die detaillierte Auseinandersetzung mit dem strittigen Vorhaben im Rahmen ihrer Einsprache und ihrer Beschwerde zeigt vielmehr, dass sie genaue Kenntnis über das Bauprojekt und die massgebenden Pläne hatten.