a) In ihrer Schlussstellungnahme vom 14. Mai 2024 weisen die Beschwerdeführerenden erstmals auf eine angeblich mangelhafte Profilierung hin. Sie bringen vor, dass wenn ein Bauvorhaben im Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich von den Projektplänen abweichen würden, die Bekanntmachung nach Behebung des Mangels mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist zu wiederholen sei.