4.3 zu Recht, dass die Verantwortung und Prüfung der Bausicherheit und der Auswirkungen auf andere Bauten der Beschwerdegegnerin obliegen. Gestützt auf die Auflagen und Hinweise im betreffenden Amtsbericht und insb. mit Blick auf den erforderlichen Beizug einer hydrogeologisch kompetenten Fachperson besteht vorliegend eine hinreichende Sicherheit, dass das Bauvorhaben nach den Regeln der Baukunde und den einschlägigen Fachnormen und Empfehlungen erstellt wird und Schäden unwahrscheinlich sind. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführenden sind ausserdem zivilrechtlicher Natur und allfällige Ansprüche müssten auf privatrechtlichem Weg durchgesetzt werden.