b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Das Bauen nach den Regeln der Baukunde und den einschlägigen Empfehlungen und Normen obliegt der Bauherrschaft von Gesetzes wegen. Darunter sind jene Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, die aufgrund der Zweckbestimmung erforderlich sind.