Schliesslich ist die Abfallentsorgung mittels Containern in Quartieren üblich und es ist aufgrund der geschlossenen Behältnisse dabei auch kaum mit Geruchsimmissionen zu rechnen. Eine Beeinträchtigung von öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen ist folglich nicht ersichtlich und die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 6. Baugrundanalyse und Schäden an Nachbargebäuden