Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin ein genügendes Interesse an dieser offensichtlich vorteilhaften Anordnung des Containerplatzes am L.________weg nach: Der Standort ist für die Kehrichtabfuhr leicht erreichbar, führt aufgrund des grösstmöglichen Abstands zur Einstellhallenzufahrt zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und befindet sich zudem praktischerweise beim geplanten Zugang für den Langsamverkehr, d.h. beim Fussgängerweg auf der Westseite der Parzelle. Schliesslich ist die Abfallentsorgung mittels Containern in Quartieren üblich und es ist aufgrund der geschlossenen Behältnisse dabei auch kaum mit Geruchsimmissionen zu rechnen.