Beim vorgesehenen Containerplatz handelt es sich fraglos sowohl in baulicher als auch in funktioneller Hinsicht um eine kleine und leicht entfernbare Baute im Sinne von Art. 28 BauG: Die Grundfläche beschränkt sich auf wenige m2 und es sind keine den Platz umschliessenden, hohen Mauern oder Geländer geplant. Der gewählte Standort könnte zudem bei einer späteren Inanspruchnahme des Strassenraums durch das Gemeinwesen ohne weiteres verschoben werden, beispielsweise weiter nördlich innerhalb der Bauparzelle. Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin ein genügendes Interesse an dieser offensichtlich vorteilhaften Anordnung des Containerplatzes am L.________weg nach: