d) Hinsichtlich der Einstellhallenzufahrt ist den Plänen zu entnehmen, dass sich bei der Einund Ausfahrt nur das kurze Wegstück für die Einmündung in den L.________weg im Strassenabstand bzw. innerhalb der Strassenbaulinie befindet. Die Rampe der Einstellhallenzufahrt, die entsprechenden Mauern etc. befinden sich ausserhalb des Strassenabstandes. Strassenanschluss und Hauszufahrt sind erforderliche Bestandteile der Grundstückerschliessung. Sie befinden sich in jedem Fall zwangsläufig im Strassenabstand. Dafür ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, keine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG, sondern eine Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 SG notwendig.