raumprofils und der Bepflanzungen zu ergänzen. Aus dem ergänzten Projektänderungsplan vom 19. April 2024, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 26. April 2024, ergibt sich, dass das Lichtraumprofil auf der Bauparzelle nun überall eingehalten wird, weswegen die Projektänderung denn auch bewilligt werden kann. Hinsichtlich der Gartenmauer ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Betreffend die Hecke ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die im Baugesuchsplan «Schnitt und Fassaden» vom 17. Februar 2023 vermasste Maximalhöhe von 1.2 m die Vorgaben zum Strassenabstand gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 SV eingehalten werden.