Von dieser geringfügigen Projektänderung sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden konnte. Die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz haben sich am 16. April 2024 zum ursprünglich eingereichten Projektänderungsplan geäussert, woraufhin die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert wurde, diesen mit den korrekten Vermassungen des Licht- 19 Vorakten der Stadt Nidau, p. 35. 20 Vorakten der Stadt Nidau, p. 36. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N.13c; BVR 2012 S. 463 ff. E. 2.2.