Zudem könnte der Containerabstellplatz nicht ohne Weiteres entfernt werden. Eine nachträgliche Verschiebung sei aufgrund der geplanten Bepflanzung unverhältnismässig. c) Gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung vom 19./26. April 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Errichtung der ursprünglich entlang des L.________wegs geplanten Gartenmauer. Weiter ist dem eingereichten Projektänderungsplan zu entnehmen, dass die Hecke entlang des L.________wegs nun in einem Abstand von 0.5 m von der Strassenparzelle entfernt geplant ist und die gekürzte Mauer beim Containerabstellplatz 0.5 m vor der Strassenparzelle endet.