b) Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Beschwerde aus, die Frage, ob hinsichtlich der Einstellhallenzufahrt keine Ausnahme mehr erforderlich sei, sei von Amtes wegen zu prüfen. Sie bringen diesbezüglich keine Rügen oder Argumente vor. Was das Ausnahmegesuch betreffend Containerabstellplatz und Gartenmauer angeht, machen die Beschwerdeführenden geltend, es bestünden nachbarliche Interessen, die beeinträchtigt seien. Die geplante Mauer weise eine erhebliche Grösse auf und sei deutlich wahrnehmbar. Die Container seien nicht nur ästhetisch unschön, sondern verursachten erhebliche Geruchsimmissionen. Zudem könnte der Containerabstellplatz nicht ohne Weiteres entfernt werden.