Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, nach der während des Baubewilligungsverfahrens eingereichten Projektänderung (Änderung Strassenanschluss bzw. Einstellhallenzufahrt) vom 17. Februar 2023 befinde sich das Gefälle der Einstellhallenzufahrt ausserhalb der Strassenbaulinie. Im Strassenabstand befinde sich nur noch ein Wegstück, das Ausnahmegesuch sei daher gegenstandslos. Die Ausnahme für kleine und leicht entfernbare Bauten nach Art. 28 BauG könne für den Kehrichtplatz und die Gartenmauer erteilt werden. Art. 28 BauG setze lediglich ein genügendes Interesse der Bauherrschaft voraus, besondere Verhältnisse müssten nicht vorliegen.