Als besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV gelten etwa vorhandene bauliche Hindernisse, eine gebotene Verlangsamung des Verkehrs oder eine zu erwartende geringe Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbleibende Nutzung). Bestehende Erschliessungsanlagen, welche die Anforderungen von Art. 7 BauV an neue Anlagen nicht erfüllen, genügen gemäss auf Art. 5 BauV dann, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind.