BauV15 sind bei der Strassengestaltung und insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Bei neuen Anlagen soll die Fahrbahnbreite bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.2 m grundsätzlich nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann aber die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden.