genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an die Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Laut Art. 7 Abs. 3 BauG müssen die Erschliessungsanlagen zudem den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind. Der Regierungsrat hat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung in der Bauverordnung näher umschrieben. Gemäss Art. 6 Abs. 3 14 BVR 2010 S. 507 E. 2.2.2; VGE 2019/402 vom 3. April 2020 E. 2.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15.