12 Abs. 3 BauG und Art. 96 Abs. 2 BauG).14 Daher ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, der grosse Grenzabstand auf der Südseite müsse nicht eingehalten werden und das Attikageschoss erfülle die Anforderungen von Art. 302 Abs. 3 Bst. f) TBR «weiteres Stadtgebiet». Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 4. Erschliessung