c) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ist auf den Schmalseiten Ost und West sowie der beschatteten Nordseite der kleine Grenzabstand von 4 m massgebend, der vom Bauvorhaben eingehalten wird. Der grosse Grenzabstand käme auf der besonnten Längsseite im Süden zu liegen. Dort befindet sich allerdings der L.________weg mit einer Strassenbaulinie, die gemäss dem Alignementsplan der Stadt Nidau vom 8. Januar 1932 einen Abstand von 5 m vom L.________weg vorsieht. Der Strassenabstand und die Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor bzw. ersetzen den Grenzabstand zur Strassenparzelle (Art. 12 Abs. 3 BauG und Art. 96 Abs. 2