TBR «weiteres Stadtgebiet». Umstritten ist aber, ob der Grenzabstand der nächsthöheren Bauzone 3 eingehalten ist. Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich, im angefochtenen Entscheid werde pauschal behauptet, die Gebäudeabstände der nächsthöheren Bauzone seien eingehalten, was aber nicht zutreffe. Der erforderliche grosse Grenzabstand von 10 m werde nicht eingehalten.