b) Beim vorliegenden Bauvorhaben ist auf der Nordseite und der Ostseite eine fassadenbündige Anordnung der Attika vorgesehen. Dies ist gemäss den vorstehend genannten Vorschriften zulässig, sofern eine Fassadenseite um mindestens 2.5 m von der Fassadenflucht des obersten Vollgeschosses zurückversetzt ist und die Grenz- und Gebäudeabstände der nächsthöheren Bauzone eingehalten werden. Die vorliegend umstrittene Attika ist auf der Südseite um mehr als 2.5 m von der Fassadenflucht des obersten Vollgeschosses zurückversetzt und erfüllt damit unbestrittenermassen die entsprechende Voraussetzung von Art. 302 Abs. 3 Bst. f) TBR «weiteres Stadtgebiet».