a) Das Bauvorhaben umfasst ein Attikageschoss. Laut Art. 302 Abs. 3 Bst. e) und f) TBR «weiteres Stadtgebiet» muss ein Attikageschoss mit Ausnahme der Treppenhäuser und Lifte allseitig um mindestens 1.5 m gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss zurückversetzt sein. In den Bauzonen 2 bis 5 darf das Attikageschoss aber an maximal drei Seiten fassadenbündig angeordnet werden, sofern mindestens eine Fassadenseite um mindestens 2.5 m von der Fassadenflucht des obersten Vollgeschosses zurückversetzt ist und die Grenz- und Gebäudeabstände der nächsthöheren Bauzone eingehalten werden.