Insofern die baupolizeilichen Vorgaben – wie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen – eingehalten sind, ist das Mass der Nutzung baubewilligungsfähig. Ferner hat die Stadt Nidau mit der letzten Ortsplanungsrevision12 bewusst die Möglichkeit der Verdichtung angestrebt und schliesslich mit der Inkraftsetzung der neuen baurechtlichen Teilgrundordnung 2023 im betreffenden Gemeindegebiet eine höhere Ausnutzungsmöglichkeit geschaffen (vgl. Art. 301 Abs. 1 TBR «weiteres Stadtgebiet» im Vergleich zu Art. 48 Abs. 1 GBR13). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.