Die Beschwerdeführenden gehen nebst dem Flachdach nicht weiter auf die konkrete Gestaltung des projektierten Mehrfamilienhauses ein, sondern kritisieren in erster Linie dessen Grösse. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Bauherrschaft Anspruch darauf hat, das in der baurechtlichen Grundordnung vorgesehene Mass der Nutzung auszuschöpfen. Insofern die baupolizeilichen Vorgaben – wie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen – eingehalten sind, ist das Mass der Nutzung baubewilligungsfähig.