Dabei ist auch eine neuzeitliche Architektur denkbar.7 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.8 d) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert laut Art. 22a BewD9 die OLK bei prägenden Vorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung