Art. 316 Dachgestaltung – Form und Neigung 1 Vorbehältlich besonderer Bauvorschriften bleibt die Dachform frei. Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender oder sonst wie auffälliger Bedachungsmaterialien sind untersagt. 2 Bei Firstdächern darf die Dachneigung max. 100% betragen. 3 Bei Mansardendächern darf die Dachneigung max. 350% betragen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.