Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; b) die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; c) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; d) die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung; e) die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; f) die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. 3