Die Vorinstanz habe zur Begründung, wieso die OLK nicht beigezogen worden sei, auf die Konsultation der örtlichen Fachstelle verwiesen. Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, dass es fraglich sei, ob der Fachausschuss unabhängig sei und über genügend Fachkompetenz verfüge. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2024 zur Projektänderung ergänzen sie, dass die Gesamtwirkung des Bauvorhabens mit dem Verzicht auf die Gartenmauer entlang des L.________wegs nicht verbessert werde und deshalb eine unabhängige Beurteilung durch die OLK weiterhin unabdingbar sei.