Die Vorinstanz habe dem nicht Rechnung getragen. Die vom Fachausschuss vorgebrachten Punkte seien inhaltsleer und nicht mit einer Beurteilung durch die OLK zu vergleichen. Die Vorinstanz habe zur Begründung, wieso die OLK nicht beigezogen worden sei, auf die Konsultation der örtlichen Fachstelle verwiesen. Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, dass es fraglich sei, ob der Fachausschuss unabhängig sei und über genügend Fachkompetenz verfüge.