b) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, das Quartier um den L.________weg sei geprägt durch Einfamilienhäuser im klassischen Baustil. Grosse Mehrfamilienhäuser mit Flachdach, wie das geplante Gebäude, seien im Quartier nicht vorhanden. Durch einen modernen Neubau würde das Gesamtbild des Quartiers erheblich verändert werden. Weder das Flachdach noch die Grösse des Gebäudes passten in das bestehende Bild. Der Neubau würde als massiver Fremdkörper wahrgenommen werden. In der Nähe befänden sich erhaltenswerte Baudenkmäler. Dies unterstreiche die Sensibilität des Quartiers. Die Vorinstanz habe dem nicht Rechnung getragen.