Die baupolizeilichen Masse seien eingehalten. Mit der Revision der baurechtlichen Grundordnung sei für das hier interessierende Gebiet bewusst die Möglichkeit zur Verdichtung geöffnet worden. Zudem sei es so, dass das Gebiet keinem besonderen Schutz unterstehe. Das abzubrechende Gebäude sei weder er- haltens- noch schützenswert. Auch die direkten Nachbargebäude seien im Bauinventar nicht (mehr) verzeichnet.