Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid auf S. 13 f. fest, der Fachausschuss habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht werde. Da bereits eine örtliche Fachstelle konsultiert worden sei, werde von einem Beizug der OLK abgesehen. Die Beschwerdeführenden würden sich primär an der Grösse des Vorhabens stören. Ästhetikvorschriften dürften aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung wesentlich eingeschränkt werden. Die baupolizeilichen Masse seien eingehalten.