würde, dieser jedoch in den Baugesuchsplänen nirgends eingezeichnet sei. Auch ergebe sich aus den Baugesuchsunterlagen nicht, ob allenfalls geplant sei, den betreffenden Hydranten zu entfernen oder versetzen. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls eine Projektänderung einzureichen.